Externer Datenschutzbeauftragter für Unternehmen
Externer Datenschutzbeauftragter für Unternehmen in Wiesbaden und im Rhein-Main-Gebiet. Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Organisation des Datenschutzes und übernehmen die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten persönlich und mit juristischer Kompetenz.
Von der Bestandsaufnahme über die Datenschutzdokumentation und Mitarbeiterschulung bis zur laufenden Beratung begleiten wir Ihr Unternehmen bei der praktischen Umsetzung der DSGVO.
Aufgaben und Leistungen als externer Datenschutzbeauftragter
Datenschutzorganisation & Bestandsaufnahme
Wir prüfen den datenschutzrechtlichen Ist-Zustand Ihres Unternehmens, identifizieren Handlungsbedarf und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine praxisgerechte Datenschutzorganisation.
Mitarbeiterschulungen & Sensibilisierung
Wir unterstützen Sie bei der regelmäßigen Sensibilisierung und Schulung Ihrer Mitarbeiter und vermitteln die wesentlichen Datenschutzanforderungen verständlich und praxisnah.
Datenschutzrechtliche Dokumentation
Wir unterstützen bei der Erstellung, Prüfung und Aktualisierung der erforderlichen Datenschutzdokumentation und achten darauf, dass diese zu den tatsächlichen Abläufen Ihres Unternehmens passt.
Betroffenenanfragen & Datenschutzvorfälle
Wir unterstützen Sie bei Auskunfts-, Löschungs- und sonstigen Betroffenenanfragen sowie bei der rechtlichen Bewertung und Bearbeitung von Datenschutzverletzungen.
Aufsichtsbehörden & rechtliche Bewertung
Wir begleiten die Kommunikation mit Datenschutzaufsichtsbehörden und bewerten datenschutzrechtliche Fragestellungen mit der juristischen Erfahrung einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei.
Laufende Beratung & persönliche Betreuung
Wir begleiten Ihr Unternehmen kontinuierlich bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen und stehen Geschäftsführung und Mitarbeitern als persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung.
Warum ein Rechtsanwalt als Datenschutzbeauftragter?
Ein Rechtsanwalt als externer Datenschutzbeauftragter verbindet die laufende Datenschutzorganisation mit juristischer Kompetenz. Im Unternehmensalltag entstehen regelmäßig rechtliche Fragestellungen, bei denen Datenschutzrecht mit Arbeitsrecht, Vertragsrecht und weiteren unternehmerischen Themen zusammentrifft.
Als Rechtsanwaltskanzlei verbinden wir die Tätigkeit des externen Datenschutzbeauftragten mit fundierter juristischer Erfahrung. Datenschutzrechtliche Sachverhalte betrachten wir dabei nicht isoliert, sondern berücksichtigen auch die rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge Ihres Unternehmens.
Unser Anspruch ist eine pragmatische Umsetzung: Datenschutz soll rechtssicher organisiert werden, ohne betriebliche Abläufe unnötig zu erschweren.
Juristische Kompetenz als Mehrwert
✓ Rechtliche Einordnung komplexer Sachverhalte
✓ Erfahrung mit unternehmerischen Fragestellungen
✓ Praxisorientierte Lösungen statt bloßer Formalitäten
✓ Persönliche und kontinuierliche Betreuung
✓ Erfahrung im Umgang mit Aufsichtsbehörden
Wann benötigt ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten?
Ein Datenschutzbeauftragter ist für Unternehmen insbesondere dann verpflichtend, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Eine Pflicht kann jedoch auch unabhängig von der Mitarbeiterzahl bestehen – etwa bei bestimmten besonders risikoreichen Datenverarbeitungen.
Ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, richtet sich insbesondere nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG und sollte anhand der konkreten Datenverarbeitung des Unternehmens geprüft werden.
Gesetzlich erforderlich
Ein Datenschutzbeauftragter ist insbesondere zu benennen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der DSGVO oder des BDSG erfüllt sind.
✓ Mindestens 20 Personen sind ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.
✓ Die Kerntätigkeit umfasst die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, etwa Gesundheitsdaten, oder personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten.
✓ Die Kerntätigkeit umfasst die umfangreiche Verarbeitung besonders sensibler personenbezogener Daten, etwa Gesundheitsdaten.
✓ Unabhängig von der Personenzahl kann eine Benennungspflicht insbesondere bestehen, wenn Verarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung bzw. für Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden.
Maßgeblich sind Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG.
Auch freiwillig sinnvoll
Auch ohne gesetzliche Verpflichtung kann die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten für Unternehmen sinnvoll sein.
✓ Wenn regelmäßig Kunden-, Beschäftigten- oder Bewerberdaten verarbeitet werden.
✓ Wenn im Unternehmen keine eigene datenschutzrechtliche Fachkompetenz vorgehalten werden soll.
✓ Wenn Geschäftsführung und Mitarbeiter einen festen Ansprechpartner für Datenschutzfragen benötigen.
✓ Wenn Datenschutzprozesse und Dokumentation dauerhaft rechtssicher organisiert werden sollen.
✓ Wenn bei Anfragen von Betroffenen oder einer Datenschutzaufsichtsbehörde kurzfristig fachkundige Unterstützung benötigt wird.
So läuft die Zusammenarbeit ab
01
Kurze Bestandsaufnahme
Vor dem Erstgespräch erhalten Sie einen strukturierten Fragebogen zu Ihrem Unternehmen und dem bisherigen Stand Ihrer Datenschutzorganisation. So können wir uns gezielt vorbereiten und bereits vor dem Gespräch wesentliche Handlungsfelder erkennen.
02
Prüfung & Handlungsempfehlung
Wir prüfen den datenschutzrechtlichen Ist-Zustand Ihres Unternehmens, identifizieren Handlungsbedarf und zeigen Ihnen konkret auf, welche Maßnahmen erforderlich oder sinnvoll sind.
03
Umsetzung & Datenschutzorganisation
Gemeinsam setzen wir die erforderlichen Maßnahmen um, strukturieren die Datenschutzorganisation und bringen die notwendige Dokumentation auf einen rechtssicheren und praxistauglichen Stand.
04
Laufende Betreuung und Beratung
Nach Einrichtung der Datenschutzorganisation begleiten wir Ihr Unternehmen dauerhaft als externer Datenschutzbeauftragter und stehen Geschäftsführung und Mitarbeitern bei datenschutzrechtlichen Fragen als persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung.
05
Überprüfung, Schulung & Weiterentwicklung
Wir überprüfen die Datenschutzorganisation regelmäßig, begleiten notwendige Anpassungen und sensibilisieren Ihre Mitarbeiter durch praxisgerechte Schulungen für den sicheren Umgang mit personenbezogenen Daten.
Häufige Fragen zum externen Datenschutzbeauftragten
Ein Unternehmen muss einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn die Voraussetzungen des Art. 37 DSGVO oder § 38 BDSG erfüllt sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Eine Benennungspflicht kann jedoch auch unabhängig von der Personenzahl bestehen, etwa bei bestimmten besonders risikoreichen Verarbeitungen. Entscheidend ist daher immer die konkrete Datenverarbeitung im Unternehmen.
Häufig wird von einer Grenze von „20 Mitarbeitern“ gesprochen. Rechtlich kommt es jedoch darauf an, ob in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Auch bei weniger als 20 Personen kann eine Benennungspflicht bestehen, beispielsweise wenn Verarbeitungen durchgeführt werden, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen.
Die Kosten eines externen Datenschutzbeauftragten richten sich insbesondere nach Größe und Struktur des Unternehmens, Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie dem bestehenden Stand der Datenschutzorganisation. Auch die Zahl der Standorte, der erforderliche Beratungs- und Schulungsaufwand und besondere datenschutzrechtliche Risiken können eine Rolle spielen. Nach einer ersten Bestandsaufnahme lässt sich der konkrete Betreuungsbedarf regelmäßig besser einschätzen.
Ein externer Datenschutzbeauftragter berät das Unternehmen und seine Beschäftigten zu datenschutzrechtlichen Pflichten, überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und begleitet die Datenschutzorganisation. Dazu gehören unter anderem die Prüfung bestehender Prozesse, die Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeitern, die Beratung bei Datenschutz-Folgenabschätzungen sowie die Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsichtsbehörde. Der konkrete Tätigkeitsumfang richtet sich nach den Datenverarbeitungen und dem individuellen Bedarf des Unternehmens.
Ein interner Datenschutzbeauftragter ist Beschäftigter des Unternehmens, während ein externer Datenschutzbeauftragter seine Tätigkeit auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags ausübt. In beiden Fällen muss der Datenschutzbeauftragte über die erforderliche Fachkunde verfügen und seine Aufgaben unabhängig wahrnehmen können. Bei der Auswahl sind unter anderem Fachkenntnisse, verfügbare Ressourcen, mögliche Interessenkonflikte und der organisatorische Aufwand zu berücksichtigen.
Ja. Ein externer Datenschutzbeauftragter kann auch Rechtsanwalt sein, sofern die gesetzlichen Anforderungen an Fachkunde, Unabhängigkeit und Aufgabenwahrnehmung erfüllt werden und keine Interessenkonflikte bestehen. Die anwaltliche Qualifikation kann insbesondere bei der rechtlichen Einordnung komplexer datenschutzrechtlicher Sachverhalte von Vorteil sein.
Gut vorbereitet ins Erstgespräch
Vor dem Erstgespräch bitten wir Sie um einige kurze Angaben zu Ihrem Unternehmen und Ihrer bisherigen Datenschutzorganisation. So können wir Ihren Bedarf vorab einschätzen und das Gespräch gezielt vorbereiten.
(Die Übermittlung des Fragebogens begründet noch kein Mandats- oder Vertragsverhältnis).